Die Berufskrankheit Silikose
Silikose gilt in der Bundesrepublik Deutschland als entschädigungspflichtige und meldepflichtige Berufskrankheit. Die zweithäufigste anerkannte Berufskrankheit dadurch, dass der Zusammenhang zwischen Krankheit und klar definierten medizinischen Symptomen wissenschaftlich eindeutig bewiesen ist. Doch angesichts der – führt zur Invalidität – [dauernde] erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits-, Dienst-, Erwerbsfähigkeit – deutlich verkürzte Lebenserwartung Bereits 1929 wurde Silikose als die erste anerkannte Berufskrankheit in der Berufskrankheitsliste aufgenommen und die von den Berufsgenossenschaften entschädigt. Zusammenhang zwischen quarzhaltige Staub und unaufhaltsam
Auszug aus der Liste der Berufskrankheiten – Berufskrankheitsverordnung (BKV) Stand 1.Oktober 2002
„4 | Erkrankung der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells (link ->) |
41 | Erkrankung durch anorganische Stäube (link ->) |
4101 | Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) (link ->) |
4102 | Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose) (link ->) |
4112 | Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2)) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)“ (link ->) |
Berufskrankheit Verordnung (BKV) trat 1. Oktober 2002 in Kraft
Arbeitsplatzbelastung
Die MAK (Abkürzung für maximale Arbeitsplatzkonzentration) versteht sich als die höchstzulässige Konzentration von Schwebstoff (Stäube) in der Luft am Arbeitsplatz. Da Siliziumdioxid (Quarz) im Tierversuche als krebserzeugend erwiesen ist, bzw nennenswerte Beitrag zum Krebsrisiko leistet, würde sie in der Kategorie 1 von der „Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe“ eingestuft. Somit erhält Siliziumdioxid kein MAK Wert (Stand 2004).
Zur Siliciumdioxid zählt Quarz, Cristobalit und Tridymit sowie quarzhaltige Mischstäube.
Veraltete MAK-Werte von 4 mg/m³ einatembarer quarzhaltigen Staube, wobei 1,5 mg/m³ alveolengänger Staub sein dürfen, respektiv 3 mg/m³ und 0,15 mg/m³ (Siliziumdioxid bzw. Quarz) gelten nicht mehr, weil geringsten Mengen der eingeatmete Siliziumdioxid als krebserregend eingestüft würde.
Berufsbedingte Silikose bzw. Staublunge