Rechtslage

Rechtslage eines an Silikose Erkankten?

Neu in der deutschen Berufskrankheitenliste ist die Berufskrankheitennummer 4111, chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren.

Mit der Festsetzung eines Stichtages, nämlich des 01.01.1993, hat man allerdings die meisten Bergarbeiterbronchitisfälle von der Entschädigung ausgeklammert.

War der Bergarbeiter bereits 1992 krank, soll er keine Entschädigung erhalten.

So wollen es die Berufsgenossenschaften, so will es das Bundessozialgericht, so will es das Bundesarbeitsministerium.

Lassen Sie sich als Betroffener nicht beirren

Für Fälle aus der Vorzeit, also für Fälle aus den Jahren 1992, 1991 oder früher gilt zwingend die gesetzliche Vorschrift des § 551 II Reichsversicherungsordnung (Berufskrankeit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall).

Mit der Erweiterung der Berufskrankheitenliste um eine neue Berufskrankheit ist positiv festgestellt, daß Krankheiten nach der Liste ab 01.01.1993 entschädigt werden können.

Damit ist aber nicht gesagt, daß etwa die Vorschrift des § 551 II RVO nicht angewandt werden dürfte, was die Fälle aus der Vorzeit anbetrifft.

Insofern brechen die Berufsgenossenschaft und die Gerichtsbarkeit mit einer Jahrzehnte alten Praxis, welche die Anwendung des § 551 II RVO für Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung vorsah.

Juristisch gesehen handelt es sich um einen groben Schnitzer, wenn die Vorschrift des § 551 II RVO nicht in den Fällen aus der Vorzeit angewandt wird.

Denn es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein Gesetz im formellen Sinne, das die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung gar nicht aufheben könnte.

Im Übrigen sind die Ansprüche bereits entstanden gewesen, diejenigen nach § 551 II RVO ( Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall), bevor die Berufskrankheitenliste um die neue Berufskrankheit Nr. 4111 erweitert wurde und einen Stichtag vorsah.

Vorliegend funktioniert offenbar nicht die grundgesetzlich vorgesehene Gewaltenteilung, daß nämlich die Sozialgerichtsbarkeit die berufsgenossenschaftlichen Entscheidungen, d.h. hier die Ablehnungen, kritisch zu überprüfen hat.

Im brigen ist auch das Bundessozialgericht an Gesetz und Recht gebunden, d.h. also auch an die Beachtung an der bislang nicht angewendeten Vorschrift des § 551 II RVO für die Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung.

Es wird die Arbeitsanamnese2 eines Bergmannes ins Internet gestellt, aus der man ersehen mag, wie der Betroffene gefährdet tätig war und wie seine berufliche Atemwegserkrankung zwangsläufig entstanden ist.

Aus Stichtagsgründen soll dieser Betroffene keine Entschädigung erhalten, obwohl sein Bronchialasthma inzwischen 60 % Minderung der Erwerbsfähigkeit ausmachen dürfte.

Hilfsweise war in diesem Fall an die Arbeitgeberhaftung zu denken, die dann einsetzt, wenn die Berufsgenossenschaft eben nicht entschädigt, obwohl die Kausalität des Falles vollkommen klar ist.

Es mußte eine Klage beim Arbeitsgericht anhängig gemacht werden, und zwar gegen die Ruhrkohle AG, welche die Funktion des Arbeitgebers gegenüber dem
betreffenden Bergmann hat.

Diese Klage geht auf Schmerzensgeld und Ersatz aller weiteren Schäden, soweit diese nicht auf andere Versicherungsträger übergegangen sind.

Ein Skandal ist, daß man im Bergbau erst nur die Berufskrankheit 4101 (Silikose) oder die BK 4102 (Silikotuberkulose) kannte, nicht aber die Bergarbeiterbronchitis, deren Existenz erst sehr spät überhaupt zur Kenntnis genommen wurde.

Weiterhin ist es empörend, daß die einschlägigen Fälle nicht als Berufskrankheit 4301, 4302 anerkannt wurden, Bronchialasthma infolge allergisierender oder chemisch-toxischer Einwirkungen.

Kostengründe können nicht der wahre Grund sein.

Denn selbst die Entschädigung aller Bergarbeiterbronchitisfälle würde statistisch gesehen bei den 1 oder 2 % betragenden Beitragszahlungen zur Berufsgenossenschaft nicht ins Gewicht fallen, wenn man es mit den anderen Zweigen der Sozialversicherung vergleicht, etwa der Rentenversicherung oder der Krankenversicherung, die letztlich für die Schäden dann selber aufzukommen haben.

Keiner der Bergleute, die hier betroffen sind, sollte die Sache auf sich beruhen lassen.

Vorliegend funktioniert offenbar nicht die grundgesetzlich vorgesehene Gewaltenteilung, daß nämlich die Sozialgerichtsbarkeit die berufsgenossenschaftlichen Entscheidungen, d.h. hier die Ablehnungen, kritisch zu überprüfen hat.

Im Übrigen ist auch das Bundessozialgericht an Gesetz und Recht gebunden, d.h. also auch an die Beachtung an der bislang nicht angewendeten Vorschrift des § 551 II RVO für die Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung.

Es wird die Arbeitsanamnese eines Bergmannes ins Internet gestellt, aus der man ersehen mag, wie der Betroffene gefährdet tätig war und wie seine berufliche Atemwegserkrankung zwangsläufig entstanden ist.

Aus Stichtagsgründen soll dieser Betroffene keine Entschädigung erhalten, obwohl sein Bronchialasthma inzwischen 60 % Minderung der Erwerbsfähigkeit ausmachen dürfte.

Hilfsweise war in diesem Fall an die Arbeitgeberhaftung zu denken, die dann einsetzt, wenn die Berufsgenossenschaft eben nicht entschädigt, obwohl die Kausalität des Falles vollkommen klar ist.

Es mußte eine Klage beim Arbeitsgericht anhängig gemacht werden, und zwar gegen die Ruhrkohle AG, welche die Funktion des Arbeitgebers gegenüber dem
betreffenden Bergmann hat.

Diese Klage geht auf Schmerzensgeld und Ersatz aller weiteren Schäden, soweit diese nicht auf andere Versicherungsträger übergegangen sind.

Ein Skandal ist, daß man im Bergbau erst nur die Berufskrankheit 4101 (Silikose) oder die BK 4102 (Silikotuberkulose) kannte, nicht aber die Bergarbeiterbronchitis, deren Existenz erst sehr spät überhaupt zur Kenntnis genommen wurde.

Weiterhin ist es empörend, daß die einschlägigen Fälle nicht als Berufskrankheit 4301, 4302 anerkannt wurden, Bronchialasthma infolge allergisierender oder chemisch-toxischer Einwirkungen.

Kostengründe können nicht der wahre Grund sein.

Denn selbst die Entschädigung aller Bergarbeiterbronchitisfälle würde statistisch gesehen bei den 1 oder 2 % betragenden Beitragszahlungen zur Berufsgenossenschaft nicht ins Gewicht fallen, wenn man es mit den anderen Zweigen der Sozialversicherung vergleicht, etwa der Rentenversicherung oder der Krankenversicherung, die letztlich für die Schäden dann selber aufzukommen haben.

Keiner der Bergleute, die hier betroffen sind, sollte die Sache auf sich beruhen lassen.

Wenn es Ihnen danach ist, füllen Sie bitte das ins Netz gestellte Formular aus und schicken Sie es an die hiesige Kanzlei.

Nur wenn alle Betroffenen sich wehren, könnte bewirkt werden, daß die Berufsgenossenschaft, die Sozialgerichtsbarkeit, das BMA zur Rechtsanwendung zurückfinden.
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